Steuerermäßigung

 

Handwerkerrechnungen absetzen

  • Ab dem 1. Januar 2009 könne die Kosten für Handwerkerleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden. Das Finanzamt erstattet zukünftig bis 1.200,00 € zurück.

 

Auftraggeber erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten von:

  • Renovierungs-
  • Erhaltungs- und
  • Modernisierungsarbeiten, mit Ausnahme der nach dem CO2 Gebäudesanierungsprogramm der KFW-Bank geförderten Maßnahmen
  • Sowohl Eigentümer als auch Mieter können die Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen, ebenso Eigentümer von selbst genutztem Eigentumswohnungen für das Gemeinschaft Eigentum. Der Steuerpflichtige muss die Leistung nicht selbst in Auftrag geben. Dies kann z.B. auch durch den Vermieter oder Wohnungseigentumsverwalter geschehen sein.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Nachweis der Kosten durch Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Anhand der Angaben in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten ermittelt werden können.
  • Begünstigt sind auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrkosten.
  • Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes. Nachweis erfolgt durch Überweisungsgutschrift oder Kontoauszug.  

 

Hinweise:

  • Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden, ist der Abzug ausgeschlossen.

 

Bemessens Grundlage

  • Bemessens Grundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeits- und Fahrtkosten. Diese können bis zu max. 6.000,00 € genutzt werden. 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200,00 €. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.

 

Beispiel

  • Sie beauftragen die Firma Meyer mit Renovierungsarbeiten an ihrem Haus. Die Firma Meyer rechnet Arbeitsleistungen in Höhe von 5.000,00 € zzgl. 950,00 € Umsatzsteuer und Material in Höhe von 1.500,00 € zzgl. 285,00 € Umsatzsteuer ab.
  • Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung des Kunden sind Arbeitskosten zzgl. Umsatzsteuer, d. h. € 5.950,00 €. Die Materialkosten in Höhe von 1.500,00 € zzgl. der hierauf anfallenden 285,00 € Umsatzsteuer werden nicht berücksichtigt. Die vom Kunden im Jahr der Renovierung zu zahlende Einkommens- oder Lohnsteuer ermäßigt sich um 20 % von 5.950,00 € d.h. um 1.190,00€ . 

 

Hinweis

  • Diese Information hat keinen rechtlichen Charakter.
  • Klären Sie Handwerkerrechnungen immer mit Ihrem Steuerberater ab.